Überblick über die bisherige gesetzliche Regelung
Beim Versandhandel innerhalb der EU sollen Lieferungen an Nicht-Unternehmer und Unternehmer, die z.B. ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführen oder Kleinunternehmer sind, in dem Land der Umsatzbesteuerung unterliegen (sog. „B2C-Lieferungen“), wo die Beförderung oder Versendung endet, also beim Abnehmer.
Was bedeutet das im Einzelnen?
Damit sich kleine und mittlere Unternehmen nicht auf die Suche nach einem oder mehreren Steuerberatern im Ausland machen müssen, hat der Gesetzgeber eine sogenannte Freigrenze geschaffen, die sogenannte „Lieferschwelle“. Danach wird auf die Anwendung dieser Regelung verzichtet, wenn eine bestimmte Lieferschwelle nicht überschritten wird. Diese Lieferschwelle konnte bisher von jedem Land selbst bestimmt werden und beträgt für die meisten Länder 35.000 € und bspw. für Deutschland 100.000 € pro Kalenderjahr. Solange also die Lieferschwelle nicht überschritten ist, ist die Umsatzsteuer im Heimatland des Unternehmers in Rechnung zu stellen und an das nationale Finanzamt abzuführen.
(Zur Vollständigkeit sei noch gesagt, dass ein Unternehmer auf die Lieferschwelle freiwillig verzichten kann.)
Geplante Änderung für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf zum 1. Juli 2021
Entfall der Lieferschwelle und Einführung einer einheitlichen Freigrenze
Die Lieferschwelle soll ab dem 1. Juli 2021 entfallen. An diese Stelle tritt eine Freigrenze von 10.000 € netto, die sich jedoch nicht mehr pro Land versteht, sondern für alle EU-Länder insgesamt. Liefert der deutsche Unternehmer also Waren für 8.000 € netto in die Niederlande und für 2.001 € nach Frankreich, so wird die Freigrenze überschritten. Mit dem Überschreiten der Freigrenze sind alle grenzüberschreitenden B2C-Lieferungen innerhalb der EU im jeweiligen Bestimmungsland der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
One-Stop-Shop
Der ein oder andere kennt bereits den Mini-One-Stop-Shop (MOSS), bei dem die auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen erhobene Umsatzsteuer an eine zentrale Stelle des Sitzlandes des Unternehmers gemeldet und gezahlt werden können, in Deutschland das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Das BZSt leitet die Umsatzsteuer dann an das jeweilige Land in der EU weiter.
Dieser Mini-One-Stop-Shop wird nun auf den Versandhandel ausgeweitet und nun nur noch „One-Stop-Shop“ heißen:
Jeder Unternehmer, der grenzüberschreitende Lieferungen an Nichtunternehmer innerhalb der EU ausführt, kann nach der Umsatzsteuerreform ab dem 1. Juli 2021 an dem One-Stop-Shop-Verfahren teilnehmen. Dies führt zu einer enormen Vereinfachung, da nun die Pflicht zur Registrierung im jeweiligen EU-Land entfällt.
(Anmerkung zur Vollständigkeit: Die Anwendung des One-Stop-Shop-Verfahrens ist keine Pflicht, jeder Unternehmer kann sich stattdessen wie bisher in den jeweiligen Ländern registrieren und dort Steuererklärungen abgeben.)
Was bedeutet die Anwendung des One-Stop-Shop-Verfahrens konkret?
Achtung beim vorherigen Verbringen in Lager im EU-Ausland:
Bei Nutzung von sogenannten Fulfillment-Centern oder Lagern im EU-Ausland sind das Verbringen in das andere EU-Ausland und die Lieferungen an die Kunden gesondert zu würdigen.
Hinweis: Dieser Artikel wurde nach besten Wissen und Gewissen erstellt, ersetzt aber nicht eine konkrete Beratung im Einzelfall.
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